Frist 2. Dezember 2026

KI-Inhalte kennzeichnen: was der EU AI Act verlangt

Ab 2. Dezember 2026 müssen KI-generierte Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte nach Artikel 50 des EU AI Act erkennbar gekennzeichnet sein. Bevor du etwas umsetzt, klärt sich die wichtigste Frage: bist du Anbieter oder Betreiber?

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01Die Frist

Was ab Dezember 2026 gilt — und für wen

Heute ist der 10. September 2026. Bis zum 2. Dezember 2026 sind es rund zwölf Wochen — und dieses Datum ist der Grund, warum du diesen Text gerade liest. Ab diesem Stichtag greift für viele Unternehmen eine Pflicht, die im EU AI Act seit dessen Inkrafttreten feststeht, aber erst jetzt praktisch relevant wird: KI-generierte Inhalte müssen nach Artikel 50 der Verordnung erkennbar gekennzeichnet sein. Kein fernes Zukunftsthema mehr, sondern eine Frist, die kommt — nicht eine, die schon verstrichen ist.

Vorab eine Klarstellung, die für den gesamten Text gilt: Dies ist keine Rechtsberatung. Wir sind eine Digitalagentur, keine Kanzlei. Was hier folgt, ist die Umsetzer-Perspektive — was du auf deiner Website, in deinem Newsletter und in deinen Social-Media-Kanälen technisch und organisatorisch tun musst, wenn du KI-Werkzeuge einsetzt. Für die endgültige rechtliche Einordnung deines konkreten Falls, insbesondere in Grenzfällen, gehört eine Kanzlei hinzugezogen. Mehr dazu in Abschnitt 10.

Die Timeline in Kürze

Der EU AI Act tritt nicht an einem einzigen Tag vollständig in Kraft, sondern stufenweise. Seit dem 2. Februar 2025 gelten bereits die ersten Verbote bestimmter KI-Praktiken sowie die Pflicht zur KI-Kompetenz aus Artikel 4 — dazu mehr in Abschnitt 08. Seit dem 2. August 2025 greifen die Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die Bußgeldvorschriften. Der 2. August 2026 ist der Stichtag, ab dem der Großteil der restlichen Verordnung gilt — darunter auch Artikel 50, die Transparenzpflichten für KI-Inhalte. Und genau hier setzt die Frist an, um die es in diesem Leitfaden geht: Für KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren — praktisch jedes Tool, das du heute schon nutzt —, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, um die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 umzusetzen.

Für wen ist das relevant? Für dich, wenn dein Unternehmen KI-Werkzeuge einsetzt, um Texte, Bilder, Audio oder Video zu erzeugen — für die eigene Website, den Newsletter, Social-Media-Content oder einen Chatbot. Nicht zwingend relevant ist dieser Text, wenn du selbst KI-Modelle trainierst oder ein KI-Produkt für den freien Markt entwickelst; dafür gelten zusätzliche, umfangreichere Pflichten aus anderen Kapiteln der Verordnung, die hier nicht das Thema sind.

Konkret betrifft das die Werkzeuge, die in den meisten Marketing- und Kommunikationsteams heute schon selbstverständlich sind: KI-Schreibassistenten für Texte, Bildgeneratoren für Grafiken und Werbematerial, KI-gestützte Video- und Audio-Werkzeuge sowie Chat-Widgets auf der eigenen Website. Keines dieser Werkzeuge wird durch die Frist im Dezember verboten — die Verordnung verlangt Transparenz beim Einsatz, nicht den Verzicht auf die Technologie selbst.

Die Kennzeichnungspflicht ist keine neue Ankündigung, sondern ein bereits beschlossener Teil des EU AI Act, dessen Übergangsfrist für heute schon genutzte KI-Systeme am 2. Dezember 2026 endet — zwölf Wochen ab jetzt.

Bevor du irgendetwas an deiner Website oder deinem Prozess änderst, lohnt sich ein Zwischenschritt, der in den meisten Erklärungen übersprungen wird — und der bestimmt, welche der folgenden Pflichten überhaupt dich persönlich treffen: die Frage, ob du im Sinne der Verordnung Anbieter oder Betreiber bist. Genau damit startet der nächste Abschnitt.

Auf einen Blick

Die Fristen im Überblick

Was ab wann gilt.

2. Februar 2025Verbote und KI-Kompetenzgilt bereits2. August 2026Artikel 50 gilt allgemeinTransparenzpflichten greifen2. Dezember 2026Übergangsfrist endetfür ältere SystemeHeute ist der 10. September 2026 — rund zwölf Wochen bis zur letzten Frist.
02Die Rollenfrage

Anbieter oder Betreiber: welche Rolle du hast

Der EU AI Act unterscheidet in Artikel 3 zwei zentrale Rollen, und welche davon auf dich zutrifft, entscheidet, welche Pflichten aus Artikel 50 dich überhaupt treffen. Die Verordnung definiert einen Anbieter als natürliche oder juristische Person, die ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es anschließend unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Einen Betreiber definiert sie als natürliche oder juristische Person, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet — außer im Rahmen einer rein privaten, nicht beruflichen Tätigkeit.

Der Normalfall: du bist Betreiber

Nutzt dein Team ChatGPT, um Textentwürfe zu schreiben, einen Bildgenerator für Social-Media-Grafiken oder ein KI-Schreibwerkzeug für den Newsletter, bist du in dieser Konstellation Betreiber: Du setzt ein bestehendes KI-System unter deiner eigenen Verantwortung ein, hast es aber nicht selbst entwickelt und bringst es auch nicht unter deinem eigenen Namen als eigenständiges Produkt in Verkehr. Für die meisten mittelständischen Unternehmen, die KI-Werkzeuge im Arbeitsalltag nutzen, ist das der Normalfall — und die Pflichten, die daraus entstehen, sind überschaubarer als die eines Anbieters.

Der übersehene Fall: wann du zum Anbieter wirst

Die Definition aus Artikel 3 enthält eine Passage, die in der Praxis leicht übersehen wird: Anbieter ist auch, wer ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Betrieb nimmt — unabhängig davon, ob er die zugrunde liegende Technologie selbst entwickelt hat. Baust du also einen Chatbot für deine Website, der intern auf einem fremden Sprachmodell läuft, ihn aber als „unseren KI-Assistenten" präsentierst und unter deiner eigenen Marke betreibst, kannst du für genau dieses System zum Anbieter werden — mit den entsprechend weiterreichenden Pflichten aus Artikel 50, nicht nur den schlankeren Betreiber-Pflichten. Diese Unterscheidung ist der Grund, warum Abschnitt 06 zu Chatbots eine eigene Vertiefung bekommt.

Die praktische Faustregel: Nutzt du KI-Werkzeuge intern, um eigene Inhalte zu erstellen, bist du in aller Regel Betreiber. Baust du aus einem fremden KI-System ein eigenes, unter deiner Marke laufendes Produkt — etwa einen Chat-Assistenten, ein Empfehlungs-Widget oder ein ähnliches System, das direkt mit deinen Kunden interagiert —, prüfe die Anbieter-Rolle sorgfältig, im Zweifel mit rechtlichem Rat.

Drei Fragen, die die Rolle klären

Für eine erste Einordnung reichen meist drei Fragen:

  • Hast du das KI-System selbst entwickelt oder entwickeln lassen?
  • Bringst du es unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke in Betrieb?
  • Interagieren deine Kunden direkt damit, oder nutzt nur dein Team es intern?

Beantwortest du die ersten beiden Fragen mit Nein und nutzt das Werkzeug nur intern, bist du in aller Regel Betreiber. Wird mindestens eine der ersten beiden Fragen mit Ja beantwortet, lohnt sich eine genauere Prüfung der Anbieter-Rolle — besonders bei einem eigenen Chatbot, siehe Abschnitt 06.

Die meisten Unternehmen, die KI-Werkzeuge zum Erstellen eigener Inhalte nutzen, sind Betreiber. Wer ein KI-System unter eigener Marke als eigenständiges Produkt betreibt — etwa einen Chatbot —, kann für dieses System zusätzlich zum Anbieter werden.

Auf einen Blick

Anbieter oder Betreiber?

Drei Fragen zur Einordnung.

FRAGE 1Entwickelst du selbstein KI-System?oder nutzt du fertigeWerkzeuge?FRAGE 2Unter eigenem Namen?eigene Marke, eigenesProduktROLLEAnbietervolle TransparenzpflichtenROLLEBetreiberder Normalfall imMittelstandjajajajaneinneinneinnein
03Der Umfang

Welche Inhalte überhaupt gemeint sind

Artikel 50 unterscheidet zwei unterschiedlich weit gefasste Pflichten, die sich auf unterschiedliche Inhalte beziehen — eine Unterscheidung, die für die praktische Einordnung wichtiger ist als jede Detailfrage zur Technik.

Die breite Pflicht: alle synthetischen Inhalte

Artikel 50 Absatz 2 verpflichtet Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, dazu, die Ausgaben in maschinenlesbarem Format zu kennzeichnen und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar zu machen. Diese Pflicht ist inhaltlich breit: Sie gilt grundsätzlich für jeden synthetischen Output dieser vier Kategorien — unabhängig davon, ob der Inhalt irgendetwas Reales abbildet oder komplett frei erfunden ist. Adressat dieser Pflicht ist aber, wie in Abschnitt 02 beschrieben, in erster Linie der Anbieter des erzeugenden Systems — also meist der Werkzeug-Hersteller, nicht du als bloßer Nutzer.

Die engere Pflicht: Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse

Artikel 50 Absatz 4 richtet sich dagegen ausdrücklich an Betreiber — und ist damit die Pflicht, die dich als Nutzer eines KI-Werkzeugs direkter betrifft. Sie gilt für zwei enger gefasste Fälle: erstens für sogenannte Deepfakes, zweitens für KI-generierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Die Verordnung definiert einen Deepfake in Artikel 3 als KI-generierten oder KI-manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgetreu erscheinen würde. Das ist eine engere Definition, als der Alltagsgebrauch des Begriffs vermuten lässt: Ein frei erfundenes, rein synthetisches Produktbild ohne Bezug zu einer realen Person, einem realen Ort oder einem realen Ereignis fällt in der Regel nicht darunter — ein KI-bearbeitetes Foto einer echten Person oder eines echten Orts, das den falschen Anschein von Authentizität erweckt, dagegen schon.

Warum auch reiner Text erfasst ist

Bemerkenswert an Absatz 2 ist, dass er nicht nur Bild, Audio und Video umfasst, sondern ausdrücklich auch reinen Text. Technisch ist das die anspruchsvollste Kategorie: Anders als eine Bilddatei lässt sich ein Text nicht ohne Weiteres mit unsichtbaren Metadaten versehen, die beim Kopieren in ein anderes Dokument erhalten bleiben. Für deine Einordnung als Betreiber ändert das nichts an dem, was in Abschnitt 04 folgt — die technische Umsetzung dieser Markierung bleibt Aufgabe des Anbieters des jeweiligen Text-Werkzeugs, nicht deine.

  • Audio: eine KI-geklonte Stimme in einer Radio- oder Podcast-Werbung
  • Bild: ein KI-bearbeitetes Foto einer realen Filiale oder Person
  • Video: ein KI-generiertes Video, das eine reale Person zeigt
  • Text: ein KI-formulierter Beitrag zu einem öffentlich-interessanten Thema

Die breite Kennzeichnungspflicht für alle synthetischen Inhalte trifft primär den Anbieter des Werkzeugs. Als Betreiber greift für dich vor allem die engere Pflicht aus Absatz 4: Deepfakes offenlegen und KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kenntlich machen.

Betrifft dich Artikel 50 — und in welcher Rolle?

Eine ehrliche Einschätzung zeigt dir in einem Gespräch, ob du als Anbieter oder Betreiber giltst und welche Inhalte auf deiner Website tatsächlich eine Kennzeichnung brauchen.

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04Die Pflicht

Was gekennzeichnet werden muss — und was nicht

Mit der Unterscheidung aus Abschnitt 03 lässt sich jetzt konkret sortieren, was tatsächlich gekennzeichnet werden muss — und was nicht.

Was die Ausnahmen für Anbieter regeln

Auch die breite Pflicht aus Absatz 2 kennt Ausnahmen: Sie gilt laut Verordnung nicht für KI-Systeme, die lediglich eine unterstützende Funktion bei der üblichen Bearbeitung übernehmen, ohne die vom Nutzer bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik wesentlich zu verändern — etwa eine Rechtschreibkorrektur oder eine leichte Bildoptimierung. Ebenfalls ausgenommen sind gesetzlich befugte Anwendungen im Bereich der Strafverfolgung, ein Feld, das für Unternehmen im Marketing- oder Website-Kontext ohne Belang ist.

Wo genau die Grenze zwischen einer bloß unterstützenden Bearbeitung und einer wesentlichen Veränderung verläuft, benennt die Verordnung nicht abschließend. Als Faustregel hilft: Bleibt der ursprüngliche Inhalt im Kern erhalten und wird nur technisch verbessert — Kontrast angepasst, Tippfehler korrigiert, Hintergrundrauschen entfernt —, spricht vieles für die Ausnahme. Wird aus einer kurzen Stichwortliste ein vollständiger Artikel oder aus einem Symbolfoto ein neues Motiv, ist die Ausnahme in der Regel nicht mehr einschlägig, und die Kennzeichnungspflicht des Anbieters greift wieder.

Was die Betreiber-Pflicht aus Absatz 4 tatsächlich verlangt

Für dich als Betreiber gilt: Erzeugt oder bearbeitet ein KI-System bei dir Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die einen Deepfake im Sinne der Definition aus Abschnitt 03 darstellen, musst du offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Ausgenommen sind gesetzlich befugte Fälle sowie Inhalte, die erkennbar Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks sind — dort reicht laut Verordnung eine angemessene Form der Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.

Veröffentlichst du KI-generierten oder KI-manipulierten Text, um die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse zu informieren, musst du ebenfalls offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt wurde — es sei denn, der Inhalt wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Das ist ein Punkt mit spürbarer praktischer Wirkung: Ein mit KI vorformulierter Blogartikel, der anschließend von einer verantwortlichen Person inhaltlich geprüft, redigiert und freigegeben wird, fällt regelmäßig unter diese Ausnahme.

Was als „Angelegenheit von öffentlichem Interesse" zählt, definiert die Verordnung an dieser Stelle nicht abschließend — ein reiner Produkttext oder eine Preisliste dürfte kaum darunterfallen, ein Beitrag zu einem gesellschaftlich diskutierten Thema mit Bezug zu deinem Unternehmen eher. Wo diese Grenze im Einzelfall verläuft, ist genau der Punkt, an dem sich Abschnitt 10 dieses Leitfadens bewusst zurückhält und auf rechtlichen Rat verweist.

Ein rein KI-generiertes Produktbild ohne Bezug zu realen Personen oder Orten braucht von dir als Betreiber keine gesonderte Offenlegung. Ein mit KI erstellter Text mit echter redaktioneller Prüfung durch eine verantwortliche Person ebenfalls nicht — erst das Weglassen dieser Prüfung macht bei öffentlich-interessanten Themen den Unterschied.

05Die Umsetzung

Wie eine Kennzeichnung praktisch aussieht

Zwei getrennte Baustellen, zwei unterschiedliche Umsetzungswege — das folgt direkt aus der Rollentrennung aus den vorigen Abschnitten.

Die technische Kennzeichnung liegt beim Werkzeug-Anbieter

Die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Absatz 2 ist Aufgabe des Anbieters des erzeugenden Systems. Die Verordnung verlangt von ihm technische Lösungen, die „wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig" sind, soweit dies technisch machbar ist — unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Grenzen der jeweiligen Inhaltsart, der Implementierungskosten und des allgemein anerkannten Stands der Technik. Praktisch bedeutet das für dich als Betreiber: Diese Kennzeichnung baust du nicht selbst — du wählst Werkzeuge, deren Anbieter dieser Pflicht nachkommen, und du entfernst eine vorhandene Kennzeichnung nicht aktiv, etwa indem du Metadaten beim Export oder Zuschnitt eines Bildes versehentlich abschneidest. Ein einfacher Praxis-Check dafür: Prüfe bei einem neuen KI-Werkzeug, ob der Anbieter in seiner Dokumentation überhaupt beschreibt, wie er Ausgaben markiert — fehlt jeder Hinweis darauf, ist das für dich ein Signal, bei der Werkzeugwahl genauer hinzusehen.

Die Offenlegung für Deepfakes und öffentlich-interessante Texte liegt bei dir

Für die engere Pflicht aus Absatz 4 bist du als Betreiber selbst zuständig. Die Verordnung schreibt keine bestimmte Formulierung oder Platzierung vor — sie verlangt nur, dass die Offenlegung tatsächlich stattfindet. In der Praxis heißt das: eine klar sichtbare, für die Zielgruppe verständliche Kennzeichnung an der Stelle, an der der Inhalt zuerst wahrgenommen wird — etwa ein Hinweis direkt am Bild oder Video, nicht nur versteckt im Impressum oder in den AGB. Für Texte, die du zu öffentlich-interessanten Themen veröffentlichst, ist der wirksamere Weg ohnehin meist die Ausnahme selbst zu nutzen: eine echte redaktionelle Prüfung, dokumentiert und einer verantwortlichen Person zugeordnet, statt eine nachträgliche Kennzeichnung zu konstruieren.

Was sich organisatorisch lohnt

Unabhängig vom exakten Wortlaut hilft ein einfacher interner Nachweis: Welches Werkzeug wurde für welchen Inhalt genutzt, wer hat ihn geprüft, wann wurde er veröffentlicht. Das schützt nicht nur im Zweifelsfall, sondern macht auch die Rollenfrage aus Abschnitt 02 für jeden einzelnen Inhalt nachvollziehbar dokumentiert, statt sie erst im Nachhinein rekonstruieren zu müssen.

Vier typische Fälle in der Praxis

Zusammengeführt mit Abschnitt 04 ergeben sich vier wiederkehrende Konstellationen, an denen sich die meisten Alltagsfälle einordnen lassen:

  • Synthetisches Bild ohne Realbezug: keine Offenlegung durch dich, Kennzeichnung liegt beim Anbieter
  • KI-bearbeitetes Foto oder Video einer realen Person: sichtbare Deepfake-Offenlegung nötig
  • KI-Text zu öffentlich-interessantem Thema ohne Prüfung: Offenlegung nötig
  • KI-Text mit dokumentierter redaktioneller Prüfung: Ausnahme greift, keine Offenlegung nötig

Die maschinenlesbare Kennzeichnung ist Aufgabe des Werkzeug-Anbieters — deine Aufgabe als Betreiber ist die sichtbare Offenlegung bei Deepfakes und die dokumentierte redaktionelle Prüfung bei öffentlich-interessanten KI-Texten.

Auf einen Blick

Was kennzeichnen — was nicht

Vier typische Fälle.

KENNZEICHNENChatbot auf der WebsiteMenschen müssen erkennen, dass sie mit einerMaschine sprechen — ausser es istoffensichtlich.KENNZEICHNENKI-generierte Bilder und VideosSynthetische Inhalte brauchen einemaschinenlesbare Markierung; Deepfakeszusätzlich eine sichtbare Offenlegung.ABWÄGENKI-Text mit redaktioneller PrüfungWer Inhalte inhaltlich verantwortet und prüft,fällt unter eine Ausnahme — die Verantwortungbleibt beim Menschen.NICHT NÖTIGKI als Werkzeug im HintergrundRechtschreibhilfe, Übersetzungshilfe,Recherche: unterstützende Bearbeitung ohnewesentliche Änderung ist ausgenommen.Im Zweifel gehört die Einordnung zu einer Kanzlei — dieser Leitfaden ersetzt keine Rechtsberatung.
06Sonderfall

Chatbots: die Pflicht, die am häufigsten übersehen wird

Neben den Kennzeichnungspflichten für erzeugte Inhalte enthält Artikel 50 eine weitere Vorschrift, die im Kontext von Websites besonders häufig übersehen wird, weil sie nicht über Absatz 2, sondern über Absatz 1 läuft: die Pflicht, Menschen darüber zu informieren, dass sie mit einem KI-System interagieren.

Was Absatz 1 konkret verlangt

Die Verordnung verpflichtet dazu sicherzustellen, dass Menschen informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren — es sei denn, dies ist aus Sicht einer normal informierten, aufmerksamen und verständigen Person ohnehin offensichtlich. Eine gesetzlich befugte Ausnahme für Strafverfolgungssysteme ist für den Website-Kontext ohne Bedeutung. Der praktische Kern: Ein Chat-Widget auf deiner Website, das den Anschein erweckt, mit einer echten Mitarbeiterin oder einem echten Mitarbeiter zu sprechen — etwa durch einen menschlichen Namen ohne jeden Hinweis auf den KI-Charakter —, erfüllt die Ausnahme „offensichtlich" in aller Regel nicht.

Warum die Rollenfrage aus Abschnitt 02 hier besonders zählt

Wie in Abschnitt 02 beschrieben, kannst du für einen Chatbot, den du auf einem fremden Sprachmodell aufbaust und unter deiner eigenen Marke als eigenständiges Produkt betreibst, selbst zum Anbieter werden. Für genau diesen Fall liegt die Pflicht aus Absatz 1, die Information sicherzustellen, dann unmittelbar bei dir — nicht ausschließlich beim Hersteller des zugrunde liegenden Sprachmodells. Das ist der Grund, warum ein pauschales „das regelt schon der KI-Anbieter im Hintergrund" hier zu kurz greift: Sobald der Chatbot als dein eigenes Produkt auftritt, ist die Informationspflicht dein eigenes Thema.

Die Pflicht aus Absatz 1 ist zudem nicht auf Text-Chatfenster beschränkt. Sie gilt für jedes KI-System, das darauf ausgelegt ist, direkt mit natürlichen Personen zu interagieren — dazu zählt auch ein KI-gestützter Telefon- oder Sprachassistent im Kundenservice. Auch dort muss für die anrufende Person erkennbar sein, dass sie mit einem KI-System spricht, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist.

Was in der Praxis reicht

Die Verordnung schreibt keine bestimmte Formulierung vor. Praktisch bewährt sich, was auf vielen Websites bereits Standard ist: eine kurze Einstiegsnachricht, die klarstellt, dass es sich um einen KI-gestützten Assistenten handelt, ein Avatar oder eine Bezeichnung, die keinen menschlichen Namen suggeriert, und ein jederzeit erreichbarer Hinweis, statt eine einmalige Meldung, die schnell übersehen wird.

Ein Chatbot ohne jeden Hinweis auf seinen KI-Charakter erfüllt die Ausnahme „offensichtlich" in den seltensten Fällen. Betreibst du ihn unter eigener Marke als eigenes Produkt, liegt die Informationspflicht bei dir — nicht nur beim Modell-Anbieter im Hintergrund.

07Der Alltag

KI-Texte und -Bilder auf der eigenen Website

Zusammengeführt ergeben die Abschnitte 03 bis 06 ein praktisches Bild für den Website-Alltag — nach Inhaltstyp sortiert.

Blogartikel und Ratgeber-Texte

Nutzt du KI, um Textentwürfe für Blogartikel oder Ratgeber-Inhalte vorzubereiten, greift die Betreiber-Pflicht aus Absatz 4 nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Inhalt informiert die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse, und er hat keine echte menschliche Prüfung durchlaufen. Ein produktbezogener Ratgeber-Artikel mit klarer redaktioneller Prüfung durch eine verantwortliche Person fällt in aller Regel unter die Ausnahme — dokumentiere diesen Prüfschritt trotzdem, siehe Abschnitt 05.

Produktbilder und Marketing-Visuals

Rein synthetische Produktdarstellungen ohne Bezug zu realen Personen, Orten oder Ereignissen sind nach der engen Deepfake-Definition aus Abschnitt 03 in aller Regel keine Deepfakes und lösen bei dir als Betreiber keine eigene Offenlegungspflicht aus. Die maschinenlesbare Kennzeichnung des Bildgenerators selbst bleibt trotzdem bestehen — sie liegt beim Anbieter des Tools, nicht bei dir, siehe Abschnitt 05. Anders liegt der Fall, sobald du ein KI-Werkzeug nutzt, um ein bestehendes Foto deines Ladengeschäfts, deiner Räumlichkeiten oder deines Teams zu verändern — etwa ein Gebäude in eine andere Jahreszeit oder Beleuchtung zu versetzen. Sobald das bearbeitete Bild einen realen Ort oder reale Personen zeigt und den falschen Anschein von Authentizität erwecken könnte, greift wieder die Deepfake-Definition aus Abschnitt 03.

KI-Videos mit echten Personen

Anders sieht es aus, sobald ein KI-Video eine reale Person zeigt oder nachahmt — etwa ein per KI erzeugtes Video eines Teammitglieds oder der Geschäftsführung, das so wirkt, als sei die Person tatsächlich anwesend. Das fällt unter die Deepfake-Definition und verlangt eine sichtbare Offenlegung, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder bearbeitet wurde.

Newsletter und E-Mail-Marketing

Für Newsletter-Inhalte gelten dieselben Kriterien wie für Blogartikel und Produktbilder: Ein mit KI vorformulierter Newsletter-Text, den eine verantwortliche Person vor dem Versand prüft und freigibt, fällt unter die redaktionelle Ausnahme aus Abschnitt 04. Ein automatisch generierter, unredigierter Text zu einem öffentlich-interessanten Thema dagegen nicht — der Prüfschritt ist hier der eigentliche Hebel, nicht eine zusätzliche Formulierung im Newsletter selbst.

Chatbot und Social-Media-Kanäle

Für einen Chat-Assistenten auf der Website gilt die Informationspflicht aus Abschnitt 06. Für Social-Media-Posts gelten dieselben Grundsätze wie für Website-Inhalte: Ein synthetisches, frei erfundenes Bild braucht in der Regel keine gesonderte Kennzeichnung durch dich, ein KI-manipuliertes Foto oder Video einer realen Person dagegen schon.

  • Textentwürfe mit echter redaktioneller Prüfung dokumentieren
  • Synthetische Produktbilder von KI-Bearbeitungen realer Fotos unterscheiden
  • KI-Videos mit realen Personen sichtbar kennzeichnen
  • Chatbot-Charakter im ersten Kontakt klarstellen

Die meisten alltäglichen KI-Inhalte auf einer Unternehmenswebsite — geprüfte Blogtexte, frei erfundene Produktbilder — lösen keine eigene Offenlegungspflicht aus. Kritisch wird es bei KI-Inhalten mit realen Personen und bei Chatbots ohne erkennbaren KI-Charakter.

08Die Organisation

Wie du das dauerhaft im Team verankerst

Der 2. Dezember 2026 ist nicht die einzige relevante Frist in diesem Themenfeld — und die zweite wird noch häufiger übersehen, weil sie bereits verstrichen ist, ohne dass es viele Unternehmen bemerkt haben.

Artikel 4 gilt schon seit Februar 2025

Seit dem 2. Februar 2025 verpflichtet Artikel 4 des EU AI Act sowohl Anbieter als auch Betreiber dazu, Maßnahmen zur Förderung von KI-Kompetenz im eigenen Unternehmen zu ergreifen. Die Verordnung definiert KI-Kompetenz als die Fähigkeiten, das Wissen und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und betroffenen Personen ermöglichen, KI-Systeme informiert einzusetzen und sich der damit verbundenen Chancen und Risiken bewusst zu werden. Verlangt wird dabei kein bestimmtes, garantiertes Kompetenzniveau — aber angemessene Maßnahmen, die technisches Wissen, Erfahrung, Ausbildung und den jeweiligen Einsatzkontext der Mitarbeitenden berücksichtigen.

Was das konkret bedeutet

Für dein Unternehmen heißt das praktisch: Wer in deinem Team KI-Werkzeuge zum Erstellen von Texten, Bildern oder Videos bedient, sollte die Grundlagen aus diesem Leitfaden kennen — insbesondere die Rollenfrage aus Abschnitt 02 und die Unterscheidung zwischen kennzeichnungspflichtigen und nicht kennzeichnungspflichtigen Inhalten aus Abschnitt 04. Diese Pflicht ist bereits aktiv, unabhängig von der Frist im Dezember.

Ein einfacher Prozess in vier Schritten

Um die Pflichten aus Artikel 50 dauerhaft abzudecken, statt sie einmalig abzuarbeiten, hilft ein schlanker interner Prozess: Erstens, eine kurze Bestandsaufnahme, welche KI-Werkzeuge im Team für welche Inhaltsarten genutzt werden. Zweitens, eine klare Zuständigkeit dafür, wer veröffentlichungsreife KI-Texte redaktionell prüft und freigibt — das ist der Schritt, der die Ausnahme aus Abschnitt 04 überhaupt erst greifen lässt. Drittens, eine kurze interne Schulung zu den Grundlagen aus Artikel 4 und Artikel 50, die neue Teammitglieder mit durchlaufen. Viertens, eine regelmäßige Überprüfung, weil zu erwarten ist, dass ergänzende technische Standards und Leitlinien zur Verordnung im Lauf der Zeit noch konkreter werden.

Für die Dokumentation reicht in den meisten Fällen ein einfaches internes Verzeichnis — eine Tabelle oder ein geteiltes Dokument, in dem jeder veröffentlichte KI-Inhalt mit Werkzeug, Prüfperson und Freigabedatum erfasst wird. Aufwendige Software braucht es dafür in der Regel nicht. Entscheidend ist, dass die Verantwortung für jeden Inhalt nachvollziehbar bei einer konkreten Person liegt, statt irgendwo zwischen Team und Werkzeug zu verschwinden.

Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt bereits seit Februar 2025 — nicht erst ab Dezember 2026. Ein schlanker interner Prozess aus Bestandsaufnahme, klarer Prüf-Zuständigkeit und kurzer Schulung deckt beide Pflichten gemeinsam ab.

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09Aufgeräumt

Fünf Missverständnisse zum AI Act

Rund um Artikel 50 kursieren fünf Missverständnisse, die uns in Gesprächen mit Unternehmen immer wieder begegnen.

„Jeder KI-Text muss sichtbar gekennzeichnet werden"

So pauschal stimmt das nicht. Die breite Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2 trifft in erster Linie den Anbieter des erzeugenden Werkzeugs. Dich als Betreiber trifft die engere Pflicht aus Absatz 4 — und die greift nur bei Deepfakes und bei KI-Texten zu öffentlich-interessanten Themen ohne redaktionelle Prüfung, siehe Abschnitt 04. Verwechselt wird das oft, weil beide Pflichten im selben Artikel stehen und beide umgangssprachlich als „Kennzeichnung" bezeichnet werden, obwohl sie unterschiedliche Adressaten haben.

„Die Frist ist doch schon vorbei"

Nein. Artikel 50 gilt als Ganzes seit dem 2. August 2026, für bereits genutzte KI-Systeme läuft die Übergangsfrist speziell für die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026 — heute, am 10. September, sind es noch rund zwölf Wochen. Wer erst nach dem Stichtag mit der Umsetzung beginnt, hat die Übergangsfrist ungenutzt verstreichen lassen, nicht die eigentliche Pflicht verpasst — die gilt ab diesem Tag fort.

„Ich bin automatisch nur Betreiber, nie Anbieter"

Auch das stimmt nicht pauschal. Wer ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke als eigenständiges Produkt betreibt — der häufigste Fall ist ein selbst gebrandeter Chatbot auf Basis eines fremden Sprachmodells —, kann für genau dieses System zum Anbieter werden, mit den entsprechend weiterreichenden Pflichten. Abschnitt 02 und 06 gehen darauf im Detail ein.

„KI-Kompetenz ist erst ab Dezember 2026 Pflicht"

Falsch — Artikel 4 zur KI-Kompetenz gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 und damit deutlich länger als die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50. Details in Abschnitt 08.

„Ein KI-generiertes Produktfoto ist automatisch ein Deepfake"

Auch das trifft die Definition nicht. Ein Deepfake im Sinne der Verordnung setzt voraus, dass der Inhalt existierenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Ein rein erfundenes, synthetisches Produktbild ohne Bezug zu etwas Realem erfüllt diese Definition in aller Regel nicht — Details in Abschnitt 03. Erst wenn das Bild erkennbar eine reale Filiale, ein reales Team oder eine reale Person zeigt, kippt die Einordnung.

Die meisten Missverständnisse entstehen, weil die breite Pflicht der Anbieter (Absatz 2) mit der engeren Pflicht der Betreiber (Absatz 4) verwechselt wird — und weil die Frist im Dezember 2026 von der bereits laufenden Pflicht aus Artikel 4 nicht unterschieden wird.

10Ehrliche Grenze

Was du selbst regelst — und wann Fachrat nötig ist

Fassen wir zusammen, was sich aus diesem Leitfaden selbst organisieren lässt — und wo die Grenze liegt, die dieser Text bewusst nicht überschreitet.

Was du selbst klären und umsetzen kannst

Die Rollenfrage aus Abschnitt 02 lässt sich für die meisten Standardfälle — KI-Werkzeuge für interne Textarbeit — mit dem eigenen Team klären. Die Unterscheidung, welche Inhalte eine Offenlegung brauchen und welche nicht, lässt sich anhand der Kriterien aus den Abschnitten 03 und 04 auf konkrete Website-, Newsletter- und Social-Media-Inhalte anwenden. Der interne Prozess aus Abschnitt 08 — Bestandsaufnahme, Prüf-Zuständigkeit, Schulung — ist eine organisatorische Aufgabe, die ohne externe Unterstützung machbar ist.

Wo die Grenze liegt

Bei zwei Fragen wird es regelmäßig komplizierter, als eine allgemeine Einordnung leisten kann: erstens, ob ein konkretes System, das du unter eigener Marke betreibst, dich tatsächlich zum Anbieter macht — das hängt von technischen und vertraglichen Details ab, die dieser Text nicht kennt. Zweitens, ob ein bestimmter Inhalt tatsächlich als Information „über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" im Sinne der Verordnung gilt — eine Einordnung, die im Einzelfall Auslegung braucht. In beiden Fällen ist der nächste Schritt keine weitere Recherche in Erklärtexten, sondern ein Gespräch mit einer Kanzlei, die sich auf den AI Act spezialisiert hat.

Bei der technischen und organisatorischen Umsetzung — von der Chatbot-Kennzeichnung über die Prüf-Workflows für KI-Texte bis zur laufenden Content-Produktion mit KI-Werkzeugen — unterstützen wir dich im Rahmen unserer laufenden KI-Beratung und -Umsetzung, ausdrücklich als Ergänzung zur rechtlichen Prüfung, nicht als Ersatz dafür.

Rollenklärung, Inhalte-Check und interner Prozess lassen sich in den meisten Fällen selbst organisieren. Bei der Anbieter-Frage im Einzelfall und bei der Einordnung „öffentliches Interesse" gehört eine spezialisierte Kanzlei dazu — dieser Leitfaden ersetzt sie nicht.

Als Fahrplan für die kommenden zwölf Wochen, zusammengefasst aus den Abschnitten oben:

  • Rolle klären: Anbieter, Betreiber oder beides, je nach Werkzeug
  • Bestehende KI-Inhalte nach den vier Fällen aus Abschnitt 05 sortieren
  • Prüf-Zuständigkeit für Texte und Bilder klar benennen
  • Bei Grenzfällen frühzeitig rechtlichen Rat einholen, statt bis Dezember zu warten

Zwölf Wochen bis zum 2. Dezember 2026 reichen, um Rolle, Inhalte und Prozess sauber zu klären — vorausgesetzt, du fängst jetzt damit an, statt die Frist ein zweites Mal näher rücken zu lassen, ohne etwas verändert zu haben.

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FAQ

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnungspflicht

Die wichtigsten Antworten rund um Rollenfrage, Frist und Umsetzung — kompakt erklärt. Deine Frage ist nicht dabei? Wir beantworten sie gern persönlich.

Frage persönlich stellen

Artikel 50 verlangt Transparenz bei KI-Inhalten: Anbieter müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar kennzeichnen (Absatz 2), Nutzer müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren (Absatz 1), und Betreiber müssen Deepfakes sowie KI-generierte Texte zu öffentlich-interessanten Themen offenlegen (Absatz 4). Details in den Abschnitten 03 bis 06.

Artikel 50 gilt als Ganzes seit dem 2. August 2026. Für KI-Systeme, die schon vorher im Einsatz waren, läuft die Übergangsfrist speziell für die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2 bis zum 2. Dezember 2026. Mehr in Abschnitt 01.

Nutzt du KI-Werkzeuge intern, um eigene Inhalte zu erstellen, bist du in aller Regel Betreiber. Betreibst du ein KI-System unter deiner eigenen Marke als eigenständiges Produkt, etwa einen Chatbot, kannst du für dieses System zum Anbieter werden. Einordnung in Abschnitt 02.

Nein. Eine Offenlegungspflicht als Betreiber greift nur, wenn der Text die Öffentlichkeit über ein Thema von öffentlichem Interesse informiert und keine echte redaktionelle Prüfung durchlaufen hat. Mit menschlicher Prüfung und benannter redaktioneller Verantwortung greift die Ausnahme. Details in Abschnitt 04.

Ja, in aller Regel. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Nutzer informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, außer es ist ohnehin offensichtlich — ein Chat-Widget ohne jeden Hinweis erfüllt diese Ausnahme meist nicht. Mehr in Abschnitt 06.

Ein Deepfake ist laut Verordnung ein KI-generierter oder KI-manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der existierenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Einordnung in Abschnitt 03.

Ein rein synthetisches Bild ohne Bezug zu realen Personen oder Orten ist meist kein Deepfake und löst bei dir als Betreiber keine eigene Offenlegungspflicht aus. Ein KI-bearbeitetes Foto einer realen Person oder eines realen Orts dagegen schon. Details in Abschnitt 07.

Die Verordnung schreibt keine feste Formulierung vor, verlangt aber, dass die Offenlegung tatsächlich wahrgenommen wird — ein Hinweis nur im Impressum reicht dafür in der Praxis nicht aus. Empfehlung in Abschnitt 05.

Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Förderung von KI-Kompetenz im Team zu ergreifen, und gilt bereits seit dem 2. Februar 2025 — deutlich länger als die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50. Mehr in Abschnitt 08.

Nein. Dieser Text ist die Umsetzer-Perspektive einer Digitalagentur, keine Rechtsberatung. Für die verbindliche rechtliche Einordnung deines konkreten Falls, insbesondere bei der Anbieter-Frage im Einzelfall, gehört eine spezialisierte Kanzlei hinzugezogen. Einordnung in Abschnitt 10.

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David Martin

David Martin

Geschäftsführer

10+ Jahre im Digital Marketing

Wir sind keine Kanzlei — aber wir sagen dir ehrlich, was du technisch und organisatorisch selbst regeln kannst, und wann du besser zusätzlich rechtlichen Rat holst.