Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere verarbeitendes Gewerbe, unternehmensnahe Dienstleistungen, Baugewerbe, Handwerk und Handel) sowie wirtschaftsnahe Freiberufler*innen.
Zu den wirtschaftsnahen Freien Berufen im Sinne Ziffer 2.2. der Richtlinie Thüringen-Invest gehören die Freien technischen und naturwissenschaftlichen Berufe und Designer*innen. Zu den unternehmensnahen Dienstleistungen zählen Leistungen, die überwiegend von Unternehmen nachgefragt werden; insbesondere Leistungen, die produktbegleitend oder dem Produktionsprozess vor- /nachgelagert sowie prozessbegleitend sind.
Ausgeschlossen von der Förderung sind folgende Bereiche & Branchen:
-Unternehmen in Schwierigkeiten
– Nebenerwerbsbetriebe
– Unternehmen, an denen der öffentliche Sektor in gewissem Umfang (mindestens 25 %) beteiligt ist;
– Unternehmen, deren Förderung keinem berechtigten öffentlichen Interesse dient
– eingetragene Vereine, auch wenn sie ein rentables Unternehmen weiter betreiben
– Bauträger
– Flughafeneinrichtungen
– Unternehmen der Strom- und Wasserversorgung
– Unternehmen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der Aquakultur sowie des Bergbaus
– Unternehmen, die im Bereich der Lebensmittelverarbeitung tätig sind, sofern bei der Herstellung oder Verarbeitung Waren erzeugt werden, die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind
– Eine Ausnahme bilden KMU der Fleischereibranche, sofern die Projektzuschüsse nicht aus ELER-Mitteln stammen. Ausgaben für die Schlachtung von Tieren sind nicht förderfähig
– Einrichtungen für Ausbildung und Hochschulbildung
– Dienstleister des Finanz- und Versicherungswesens
– Freiberufler und Unternehmen, die Rechts- und Unternehmensberatung anbieten
– Vermittler des großflächigen Einzelhandels (Verkaufsfläche > 800 qm; ausgenommen Kfz-Handel)
– Vermittlungs- oder Maklerunternehmen (z. B. Reise-, Immobilien- oder sonstige Agenturen)
– Unternehmen und Freiberufler aus dem Gesundheits- und Sozialbereich (z. B. Apotheken, Pflegeberufe, medizinische Fußpflege)
– Dienstleister für Vermietung und Verpachtung
– Backshops (mit Ausnahme der Standorte herkömmlicher Bäckereien)
– Callcenter
– Detekteien
– Unternehmen des Freizeitbereichs (wie Diskotheken, Spielhallen, Fitnesszentren, Saunen, Solarien, Reiseveranstalter und Kinos)
– Personenbeförderung.
Folgende Maßnahmen gelten als förderfähig:
Digitalisierung von Unternehmensprozessen, insbesondere:
– Echtzeit-Erfassung durch intelligente Vernetzung von Manufacturing Execution Systems (MES) und Enterprise Resource Planning (ERP)-Systemen
– Implementierung von Manufacturing Execution Systemen (MES) oder Enterprise Resource Planning (ERP)
– Einrichtung eines Dokumentenmanagementsystems (DMS), zusammen mit der erforderlichen Netzwerk- und Serverinfrastruktur
– Produktionsintegration von cyber-physischen Systemen
– Einführung von (Produktions-)Systemen ohne Medienbrüche
– Integration von Customer Relationship Management (CRM)-Systemen an das MES
– Einführung der Mensch-Maschine-Interaktion in der Fertigung, einschließlich Cobots (kollaborative Roboter), Datenbrillen und Touchscreens
– Integration von mobilen Betriebssystemen in die Produktionssteuerung
– Einführen eines digitalen Abbilds
– Einsatz von additiven Fertigungstechniken wie dem 3D-Druck
– Aufbau der Infrastruktur für Big-Data-Anwendungen und groß angelegte Datenerfassung und -analyse
– Integration der Arbeitsabläufe des elektronischen Handels und der elektronischen Beschaffung mit Lieferanten und Kunden
Digitalisierung von Dienstleistungen und Produkten, insbesondere:
– Einführung von predictive-maintenance-Anwendungen
– Einführung produktbegleitender und/oder Anwendungssteuerungssoftware
– Einführung datenbasierter Dienstleistungen
– Anwendung von (digitalen) Standards und Normen
Einführung oder Optimierung von Informations- und Datensicherheitslösungen, insbesondere:
– Implementierung eines Informations- und/oder Datensicherheitskonzeptes
– Initialisierung der Nutzung von Cloud-Technologien
Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.
Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen und dürfen grundsätzlich 150.000 Euro nicht übersteigen.
Die Förderung wird als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.
Je Unternehmen kann im Digitalbonus Thüringen nur ein Antrag gestellt werden.
Mit dem „Digitalbonus Thüringen“ werden Ausgaben für IuK-Technologien, Soft- und Hardware zur Digitalisierung von Betriebsprozessen, Produkten und Dienstleistungen sowie zur Einführung oder Verbesserung von Informations- und Datensicherheitslösungen. Dazu zählen beispielsweise auch digitale Hilfsmittel wie Datenbrillen und 3D-Drucker oder Cloudtechnologien. Damit ist der „Digitalbonus Thüringen“ das erste Förderprogramm in Thüringen, bei dem Hard- und Software bezuschusst wird. In der Vergangenheit wurden bisher nur Beratungsleistungen gefördert.
Nicht förderfähig sind Ausgaben und Aufwendungen für:
– Mehrwertsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigung
– Eigenleistungen
– gebrauchte Wirtschaftsgüter
– reine Ersatzbeschaffungen für bereits vorher im Unternehmen verwendete Systeme
– Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf oder Lieferantendarlehen finanziert werden
– Leistungen und Wirtschaftsgüter, die von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen (einschließlich aller Unternehmen, an denen mit den Gesellschaftern verwandte Personen, Ehepartner der
– Gesellschafter oder mit Gesellschaftern in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen Anteil halten bzw. in einer Unternehmensbeziehung stehen) erbracht bzw. hergestellt oder erworben werden
– die Anschaffung von bereits allgemein gebräuchlicher digitaler Grundausstattung, z.B. Standard-Hardware, wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones ohne eindeutigen Projektbezug, Fax, Scanner, Beamer oder Bildschirme
– Standard-Software, wie übliche Betriebssysteme, Bürosoftware oder Buchhaltungssysteme
– herkömmliche Webseiten zur Unternehmens- und Produktpräsentation
– herkömmliche Online-Marketing-Maßnahmen, wie Suchmaschinenoptimierung, Display-Advertising, Content-Marketing und E-Mail-Marketing
– Einführung von Social-Media-Kommunikationskonzepten, etc.
– Ebenfalls nicht gefördert werden Ausgaben/Ausgabenbestandteile, die bereits in anderen Förderprojekten vollständig bzw. anteilig bezuschusst wurden bzw. werden.